Bei Nachabfindungen Steuern sparen
Wenn ein Hofeserbe innerhalb von 20 Jahren nach der Hofübergabe
Veräußerungen vornimmt, entstehen Nachabfindungsansprüche nach § 13
der Höfeordnung. Fraglich war bisher, ob die daraus entstehende
Steuerlast vom Hoferben von der Berechnung abgesetzt werden darf.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Beschluss bestätigt, dass Ertragsteuern bei der Berechnung von Nachabfindungsansprüchen zu Gunsten des Hofeigentümers vom Erlös abzuziehen sind.
In dem Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2010, Aktenzeichen: BLw 4/10 – 45/11 wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass eine fiktive Steuerlast, also eine Steuer, die nicht vom Hofeserben anlässlich der Veräußerung konkret zu entrichten ist, nicht abzugsfähig ist.
Dadurch sind Hofeserben benachteiligt, die durch eine Reinvestition nach § 6 b EStG versuchen Steuern zu sparen. Eine steuerlich gebildete Rücklage kann innerhalb von 4 Jahren aufgelöst werden. § 13 HöfeO kennt im Übrigen lediglich eine eingeschränkte Reinvestitionsmöglichkeit auf Ertragswertbasis in einer Frist von zwei Jahren.
Es wäre wünschenswert, wenn die Frist der Höfeordnung an die steuerliche Frist von 4 Jahren angepasst würde.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Beschluss bestätigt, dass Ertragsteuern bei der Berechnung von Nachabfindungsansprüchen zu Gunsten des Hofeigentümers vom Erlös abzuziehen sind.
In dem Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2010, Aktenzeichen: BLw 4/10 – 45/11 wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass eine fiktive Steuerlast, also eine Steuer, die nicht vom Hofeserben anlässlich der Veräußerung konkret zu entrichten ist, nicht abzugsfähig ist.
Dadurch sind Hofeserben benachteiligt, die durch eine Reinvestition nach § 6 b EStG versuchen Steuern zu sparen. Eine steuerlich gebildete Rücklage kann innerhalb von 4 Jahren aufgelöst werden. § 13 HöfeO kennt im Übrigen lediglich eine eingeschränkte Reinvestitionsmöglichkeit auf Ertragswertbasis in einer Frist von zwei Jahren.
Es wäre wünschenswert, wenn die Frist der Höfeordnung an die steuerliche Frist von 4 Jahren angepasst würde.

Überdacht werden sollte auch unbedingt eine Abzugsmöglichkeit für
eine fiktive Steuerlast im Falle einer Reinvestition. Diese Steuern
sind nur aufgeschoben. Im Falle einer späteren Veräußerung, einer
Betriebsaufgabe oder einer steuerpflichtigen Entnahme taucht die
gesparte Steuer unter Umständen auch erheblich erhöht wieder auf.
Landwirte, die ihren Hof oder Teile des Hofes veräußern wollen, brauchen Klarheit bei der Errechnung der Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO unter Einbeziehung der steuerlichen Auswirkungen.
Mit einer Regelung im Hofübergabevertrag sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite.
Wir stehen Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.
Gerhard Brandt
Steuerberater
Landwirte, die ihren Hof oder Teile des Hofes veräußern wollen, brauchen Klarheit bei der Errechnung der Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO unter Einbeziehung der steuerlichen Auswirkungen.
Mit einer Regelung im Hofübergabevertrag sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite.
Wir stehen Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.
Gerhard Brandt
Steuerberater
